AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vorgelegt werden.
2. Preise und Zuschläge
2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der am Tage der Warenausgabe geltenden gesetzlichen Höhe.
2.2 Die Vergütung für Wartezeiten, Fracht, Krangestellung, Silo- und Anlagenüberlassung und andere Zusatzleistungen richten sich jeweils nach unserer bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste. Soweit diese keine Regelung enthält oder keine Anwendung findet, wird die übliche Vergütung geschuldet.
2.3 Wir sind berechtigt, unsere Preise, auch soweit sich diese aus unserer Preisliste ergeben, angemessen zu erhöhen, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen kommt. Diese Kostenerhöhungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
2.4 Wir sind berechtigt, dem Käufer die Paletten zum Bruttopreis in Rechnung zu stellen. Gibt der Käufer die berechneten Paletten versandkostenfrei zurück, erhält er eine Gutschrift. Werden die Paletten beim Käufer zerstört, erfolgt ebenfalls deren Berechnung nach dem Bruttopreis. Beschädigte oder nicht der allgemeinen Norm für Europaletten zurückgelieferte Paletten werden dem Käufer nicht gutgeschrieben. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei einer Rücklieferung von Paletten, die offensichtlich beschädigt sind, die Annahme zu verweigern und den Käufer hierüber zu informieren. Die Kosten hierfür siehe auch unter Punkt Lieferung/Warenrücknahme trägt der Käufer.
2.5 Wir sind berechtigt, einen Mindermengenzuschlag unter 150 Euro Auftragswert zu berechnen.
2.6 Gleichfalls sind wir berechtigt, einen gestaffelten Frachtkostenzuschlag für Gewichte unter 2400 kg pro Auftrag zu berechnen. Dieses gilt auch, wenn bei einzelnen Bestellpositionen eine Teilauslieferung erfolgt. Der Frachtkostenzuschlag bezieht sind immer auf das Lieferscheingewichts pro Sendung oder Teilauslieferung.
2.7 Farbtonzuschläge in Auftragsbestätigungen gelten als Richtwerte. Wir sind berechtigt Farbtonzuschläge, auch nach Erhalt einer Auftragsbestätigung, nachzuberechnen oder nachträglich anzupassen.
3. Angebote und Verbrauchsangaben
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
3.2 Da die Verbrauchsmenge von der Beschaffenheit des Untergrunds und der Verarbeitung abhängt, sind Ergiebigkeits- und Verbrauchsangaben nur Durchschnittswerte. Bei Bestellungen ist deshalb stets die Materialmenge und nicht die Anwendungsfläche anzugeben. Für Unter- oder Überlieferungen, die sich daraus ergeben, dass unsere Mitarbeiter auf Kundenwunsch die Verbrauchsmenge ermittelt haben oder diese unseren Unterlagen entnommen worden ist, können wir daher keine Haftung übernehmen.
4. Farbabweichungen und Toleranzen
4.1 Farb- und Putzmuster, nach denen der Käufer die Farbtöne oder Putze ausgewählt hat, geben nur Anhaltspunkte wieder. Art und Struktur des Putzes sowie die Austrocknungsdauer und Witterung beeinflussen die Farbwirkung und das einheitliche Austrocknen der Putze. Traufel- und Kratzputze erscheinen im Ton, bedingt durch die Kornschatten, immer etwas dunkler. Für hieraus resultierende Farbabweichungen kann keine Haftung übernommen werden.
4.2 Eine Nachproduktion auf Basis einer alten Produktionscharge gibt keine Gewährleistung auf Farbgleichheit. Bedingt durch die in 4.1 genannten Farbeinwirkungen dürfen nicht zwei verschiedene Chargen an einer Fläche verarbeitet werden. Deshalb vor Beginn der Tätigkeiten prüfen, ob genügend Material für die Fläche aus einer Charge vorhanden ist. Gleichfalls müssen Flächen komplett ohne Ansatz Nass in Nass komplett durchgängig verarbeitet werden. Für Schäden oder Farbabweichungen, die aufgrund der Nichtbeachtung der oben genannten Punkte bestehen, haftet der Verkäufer nicht.
5. Rücktritt
5.1 Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
b) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen,
c) aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes unsere Selbstbelieferung, insbesondere unser eigener Einkauf des Kaufgegenstandes, nicht vertragsgemäß möglich ist, oder
d) eine Kreditversicherung des Käufers von uns nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen zu erlangen oder aufrecht zu erhalten ist.
6. Lieferung / Warenrücknahme
6.1 Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschulded, so gilt dies nur für den branchenüblichen Versand und Transport. Zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei LKW-Anlieferungen frei Haus bzw. frei Baustelle gehen die Entladungen jeweils zu Lasten des Käufers. Nach Vereinbarungen kann die Belieferung auch mit Kranwagen erfolgen. In diesem Falle berechnen wir die Kranentladung.
6.2 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich einer rechtzeitigen und ausreichenden Selbstbelieferung. Wird der vereinbarte Lieferzeitpunkt bzw. die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so sind wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zum Schadensersatz verpflichtet.
6.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.4 Wir akzeptieren generell keine Rücklieferung von Standard- oder Sonderprodukten an unser Werk oder Lager, auch wenn die Ware in einwandfreiem Zustand und originalverpackt ist. Falls wir uns aus Kulanz einer Rücklieferung schriftlich zustimmen, erfolgt eine Gutschrift für einwandfrei und originalverpackte Ware abzüglich 15% Bearbeitungskosten und den Rücktransportkosten. Das Transportrisiko trägt der ursprüngliche Käufer.
6.5 Erfüllungsort (Leistungsort) der Lieferung ist unser Firmensitz, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Bestellungen, welche sich um Kunden mit Sitz ausserhalb der BR Deutschland befindet, gelten die Lieferbedingung „EXW“ Incoterms 2002 für beide Vertragspartner als vereinbart, solange nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
6.6 Soweit vereinbart, versenden wir den Liefergegenstand an den vereinbarten Bestimmungsort (Ablieferungsort), wobei Versandmittel und Versandweg unserer Wahl überlassen sind. Der Erfüllungsort bestimmt sich auch in diesem Falle nach Ziffer 6,5.
6.7 Erfolgt die Versendung durch Anlieferung an den vereinbarten Bestimmungsort mittels Lieferfahrzeug, muss dieser für Fahrzeuge bis 40 to. Gesamtgewicht ohne Gefahr erreicht und wieder verlassen werden können, was einen hierfür ausreichend befestigten Anfuhrweg voraussetzt. Der Käufer garantiert das Vorliegen dieser Voraussetzung. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben oder verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die dadurch auftretenden Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich, zügig und sachgerecht durch den Käufer auf dessen Risiko zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 15 Min. werden dem Käufer gem. Ziff. 2.2 in Rechnung gestellt.
6.8 Die Kosten für die Versendung hat der Käufer zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt Anlieferung durch uns, berechnen wir eine Frachtvergütung gem. Ziff. 2.2.
6.9 Wird die Kaufsache vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt oder ob der Transport durch uns oder Dritte erfolgt, in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Kaufsache an den Versandbeauftragten (z.B. Spedition oder Frachtführer) ausgeliefert wird, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
6.10 Die Klauseln „frei Haus“ oder „frei Baustelle“ oder „frei Bestimmungsort“ hat nur Bedeutung für die Tragung der Versandkosten, nicht aber für die Gefahrübertragung.
6.11 Wir übernehmen keine Obhutspflichten, wenn die Kaufsache an der als Bestimmungsort angegebenen Baustelle oder Lager von uns abgeladen wird, weil kein zur Abladung bereiter Empfangsberechtigter bereitsteht.
6.12 Die den Lieferschein oder Frachtbrief unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme des Liefergegenstands und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Unser Lieferverzeichnis gilt durch Unterzeichnung des Lieferscheins oder Frachtbriefs als anerkannt.
6.13 Bei Bestellmengen nicht voller Gebinde- bzw. Verpackungseinheiten, sind wir berechtigt, auf volle Gebinde aufzurunden, ohne extra darauf hinzuweisen bzw. zu bestätigen.
6.14 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, dass die Rückgabe von Paletten, die sich im einwandfreiem Zustand der gültigen Europaletten-Norm entsprechen und ohne Beschädigungen sind, auch bei einer Spedition oder anderem Werk erfolgen kann. Die Kosten der Entsorgung, Annahmeverweigerung, Aussortierung, Gutachter, Reinigung oder anfallende Fracht für beschädigte oder beschmutzte Paletten trägt der Käufer.
7. Lieferung von Ware im Silo
7.1 Bei der Lieferung von Ware im Silo schuldet der Käufer unabhängig vom voraussichtlichen Verbrauch den Preis für die gesamte gelieferte Silobefüllung.
7.2 Bei Rücknahme nicht verbrauchter Ware leisten wir Gutschrift unter Abzug eines Rücknahmeabschlags gemäß unserer bei Vertragsabschluß geltenden Preisliste. Bei Rücknahme unter 0,5 to. erfolgt jedoch keine Gutschrift.
7.3 Von uns nicht zurückgenommen und nicht vergütet werden Sondermischungen, auf Käuferwunsch gefertigte oder beschaffte Ware (z.B. farbige Putze) sowie überlagerte, verdorbene oder beschädigte Ware.
7.4 Die Überlassung von Silos richtet sich nach Ziff. 8.
8. Überlassung von Silos und anderen Anlagen
8.1 Für die Überlassung von Silos, Containern, Mischanlagen und sonstigen Anlagen an den Käufer, berechnen wir eine Nutzungsentschädigung gem. Ziff. 2.2.
8.2 Der Besteller hat einen geeigneten und sicheren Aufstellplatz zur Verfügung zu stellen und eine für die An- u. Abfuhr geeignete sichere Zufahrt auszusuchen, Ziff. 6.7 gilt entsprechend. Ist für die Aufstellung der Anlage im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, ist für deren Erlangung allein der Käufer verantwortlich.
8.3 Für die ordnungsgemäße und sichere Aufstellung und Nutzung der Anlage ist während der gesamten Überlassungsdauer (von der Aufstellung bis zur Abholung) allein der Käufer verantwortlich. Er ist auch verpflichtet, die Anlage regelmäßig, insbesondere vor ihrer jeweiligen Inbetriebnahme, auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Ferner hat er geeignete Vorkehrungen gegen Untergang, Verlust (z.B. Diebstahl) oder Beschädigungen der Anlage zu treffen. Silos dürfen nicht mit anderem Material befüllt werden.
8.4 Die Anlage wird dem Besteller in sicherem und einsatzbereitem Zustand überlassen. Störungen sind uns unverzüglich zu melden. Wir werden diese dann unverzüglich beseitigen. Eine Haftung für eventuelle Ausfallzeiten können wir nicht übernehmen.
8.5 Der Käufer ist für die gesamte Überlassungsdauer der Anlage für deren Wartung verantwortlich. Kosten für Reparaturen und Reinigung, welche auf unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe zurückzuführen sind, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
8.6 Die Anlage ist nach Beendigung der Arbeiten, für die sie benötigt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Aufstellung bzw. Lieferung durch uns zurückzugeben und darf dann von uns zurückgeholt werden. Unser Recht zur Kündigung der Überlassungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Dem Käufer steht in keinem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an der Anlage zu.
8.7 Ergänzend und nachrangig gelten unsere gelten unsere „Bedingungen zum Aufstellen von Baustellensilos, Freifallsilos“ Stand 2007, die wir auf Wunsch kostenlos zur Verfügung stellen. Für deren Einhaltung ist allein der Käufer verantwortlich.
8.8 Für die Aufstellung von Baustellen- und Freifallsilos ist die auf der letzten Seite dieser AGB’s aufgeführte Zeichnung maßgebend. Abweichungen beim Aufstellen bzw. Betreiben hiervon bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
9. Krangestellung
9.1 Soweit vereinbart, überlassen wir dem Käufer zur Abladung der gelieferten Ware ein Kranfahrzeug samt Bedienungspersonal. Die Abladung erfolgt ausschließlich nach Weisung und Disposition des Käufers. Die Abladung durch ihn hat unverzüglich und sachgerecht zu erfolgen. Andere Arbeiten dürfen mit dem Kran nicht durchgeführt werden.
9.2 Wir sind nur zur Überlassung eines geeigneten und betriebsbereiten Krans sowie des erforderlichen, mit der Bedienung vertrauten Bedienungspersonals, verpflichtet. Weitere Pflichten treffen uns nicht. Wir übernehmen insbesondere keine Einstandspflicht für die ordnungsgemäße Befestigung des Hebeguts und das sachgerechte Abladen. Die Verantwortung hierfür wie auch das Hakenlastrisiko trifft den Käufer.
9.3 Soweit Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermögenswerten oder Personenschäden zu besorgen sind oder eine Weisung des Käufers für uns aus anderen Gründen unzumutbar ist, brauchen wir der Weisung des Käufers nicht nachzukommen.
9.4 Für die Kranentladung hat der Käufer eine Vergütung nach Ziff. 2.2 zu zahlen.
10. Höhere Gewalt
Alle Fälle höherer Gewalt, die unsere Preis- und Betriebsverhältnisse wesentlich beeinflussen, geben uns das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Vorübergehende Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns für die Zeit der durch dieses Ereignis hervorgerufenen Behinderungen von der Einhaltung der Lieferzeit.
11. Verpackungen
Unsere Gebinde sind Einweggebinde und werden von uns nicht zurückgenommen, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Verpackungsverordnung über ein Entsorgungssystem laut Verpackungsaufdruck zurückgenommen. Nur die ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen werden durch uns zurückgenommen, wenn sie sich in einem einwandfreiem Zustand befinden. Paletten werden bei Auslieferung berechnet und bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand gutgeschrieben.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum.
12.2 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen vermischten Sache zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Diese Regelung gilt entsprechend im Fall der Verbindung.
12.3 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart.
12.4 Für den Fall, dass der Käufer die Ware veräußert oder mit anderen Waren vermischt, verbindet oder verarbeitet, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden in voller Höhe, auch soweit sie Entgelt für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, höchstens jedoch bis zu 120% der ausstehenden Forderungen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Die Vorausabtretung erstreckt sich, wenn der Käufer mit seinen Vertragspartnern ein Kontokorrrentverhältnis vereinbart hat, auch auf die Saldoforderung aus diesem Kontokorrentverhältnis.
12.5 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, vorausgesetzt, dass er sich nicht in Verzug befindet.
12.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
13. Gewährleistung
13.1 Farbmuster, nach denen der Besteller die Farbtöne auswählt, geben nur Anhaltswerte wieder. Art und Struktur des Putzes sowie die Austrocknungsdauer und Witterung beeinflussen die Farbwirkung und das einheitliche Austrocknen der Putze. Kratzputze erscheinen im Ton immer etwas dunkler. Für daraus resultierende Farbabweichungen kann daher keine Haftung übernommen werden. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Farbtöne und Strukturen zuzusichern.
13.2 Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Körnung, Qualität und Farbe gelten noch als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung.
13.3 Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, setzen wir voraus, dass dieser den ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat bei erkennbaren Mängeln spätestens nach 14 Tage nach Entgegennahme der Ware unter Angabe des beanstandeten Erzeugnisses, der Art des Mangels, der Chargennummer, des Liefertages und des Objektes, in dem die Ware eingesetzt werden sollte, in schriftlicher Form zu erfolgen. Zeigt sich ein Mangel später, beginnt die Frist nach Entdeckung des Mangels.
13.4 Für Mängel, die in Folge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung, unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderen Hersteller, die von uns nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt sind, durch den Käufer entstehen, leisten wir keine Gewähr.
13.5 Sind wir nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung verpflichtet, so gewähren wir vorrangig Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
14. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/ Einrede des nichterfüllten Vertrages
14.1 Die Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
14.2 Der Käufer kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht und nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags berufen.
15. Haftungsbeschränkung bei Mängeln der Kaufsache
Für unsere Haftung bei Mängeln der verkauften Ware gilt folgendes
15.1 Garantien im Rechtssinne, etwa für die Beschaffenheit der Kaufsache, werden von uns nicht übernommen. Wir sind auch nicht verpflichtet, die Kaufsache auf Mängel zu untersuchen.
15.2 Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung der Kaufsache schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der Käufer insoweit mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die dem Käufer zu beweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass uns der Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Die Vorschrift über die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. HGB §377 bleibt unberührt und geht vor, soweit ein Handelskauf vorliegt, die Mängelanzeige hat auch in diesem Fall schriftlich zu erfolgen.
15.3 Bei Mängeln der Kaufsache leisten wir zunächst Nacherfüllung, wobei uns die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Fracht-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir insoweit nicht zu tragen, als sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
15.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen herabzusetzen (zu mindern).
15.5 Haften wir wegen Mängel der Kaufsache auf Schadenersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt „Beschränkung unserer Schadensersatzhaftung“. Entsprechendes gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haben wir ein Beschaffungsrisiko für die Kaufsache übernommen, kommt allein aufgrund dieses Umstandes eine verschuldensunabhängige Haftung wegen eines Mangels nicht in Betracht.
15.6 Wir haften nicht für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung der Kaufsache oder besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Eine Mängelhaftung besteht auch nicht, soweit die Ware nicht innerhalb der angegebenen Haltbarkeitsdauer bei ordnungsgemäßer, dem technischen Datenblatt entsprechender Lagerung, übliche Farbabweichung, Ausbleichung oder Toleranzen, entstehen. Dieses gilt insbesondere, wenn mineralische Oberputze nicht mit einem Egalisierungsanstrich versehen worden sind. Wir haften auch nicht für unerhebliche Mängel.
15.7 Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängel beträgt ein Jahr, ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen, in denen der Mangel von uns wegen einer übernommenen Garantie oder wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten oder von uns arglistig verschwiegen worden ist oder zu einem von uns verschuldeten Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körprers oder der Gesundheit geführt hat. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung (z.B. § 479 Abs. 2 BGB), Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
15.8 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns aus Lieferantenregress gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt auch im Rückgriffsfall nachstehende „Beschränkung unserer Schadensersatzhaftung“
16. Beschränkung unserer Schadensersatzhaftung
Für unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung), gilt folgendes:
16.1 Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftgung durch uns ist ausgeschlossen, es sei denn, eine solche ergibt sich aus einer von uns übernommenen Garantie.
16.2 Unsere Haftung bei nur leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
16.3 Soweit wir wegen leichter Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, nicht jedoch, soweit wir wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder soweit sich aus einer von uns übernommenen Garantie eine weitergehende Haftung ergibt. Soweit wir wegen grober Fahrlässigkeit unserer nichtleitenden Angestellten oder sonstigen einfachen Erfüllungsgehilfen haften, gilt diese Haftungsbegrenzung entsprechend.
16.4 Für Schadensersatzansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgenommen jedoch aufgrund Mängeln der Kaufsache, beträgt die Verjährungsfrist 18 Monate. Es bleibt jedoch bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit wir wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder soweit der Käufer Ersatzansprüche §548 BGB geltend macht. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängel der Kaufsache bleibt es bei Punkt „Haftung bei Mängeln der Kaufasche“ Abs. 7 geregelten Verjährungsfristen.
17. Baustoff-Fremdüberwachung
Unsere Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie die Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während den Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferten Baustellen zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden jedoch keine Anwendung.
18.2 Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenen Ansprüche, insbesondere Lieferort und Zahlungsort, ist unser Hauptsitz in Berlin, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
18.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und unserer sonstigen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer ist Berlin, wenn der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können in diesem Fall jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder einem anderem von uns zu bestimmenden Ort Klage erheben.
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